


Gerne sind wir für Sie bereit, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung die
erforderliche „Deckungszusage“ einzuholen. Soweit sich der Schriftwechsel
mit der Rechtsschutzversicherung lediglich auf maximal 3 Schreiben beschränkt,
betrachten wir dies als
„Service“. Sollte der Schriftwechsel jedoch
umfangreicher werden, müssen wir Ihnen hierfür die bei uns entstehenden
Kosten in Rechnung stellen.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen nicht die bei uns entstehenden
Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder etc. Da diese Absprachen jedoch ausschließlich
interne Bedeutung zwischen Ihnen und der Versicherung haben, bleibt unser Honoraranspruch
in voller Höhe bestehen. Unsere Rechnungen sind unabhängig davon,
ob Ihre Rechtsschutzversicherung diese erstattet.
Sollte die Versicherung nachträglich die Kostenübernahme zurücknehmen,
besteht für Sie die Zahlungspflicht über sämtliche Gebühren.
Auch wenn nur ein Teil erstattet wird und Sie mit der Rechtsschutzversicherung
darüber streiten, sind Sie zunächst verpflichtet, unsere Rechnungen
auszugleichen.
Sollten Sie mit der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart
haben, ist diese direkt an uns zu entrichten.
© Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notar Fuchs • Stolze • Küpers-Quill • Holzer • Ignaszak • Kamperschrör
Westend
27, 46399 Bocholt, Telefon 02871 2789-0, ihr-gutes-recht@t-online.de
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008