Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notar Fuchs • Stolze • Küpers-Quill • Holzer •  Ignaszak •  Kamperschrör, Westend 27, 46399 Bocholt
Vergütungsermittlung

Vergütung

Schon durch Ihre Informationserteilung an unserer Kanzlei fallen Gebühren und Honoraransprüche an. Sofern keine gesonderte individuelle Honorarvereinbarung geschlossen wurde, richten sich diese nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Maßgeblich ist hier nicht der Erfolg, sondern die erbrachte Dienstleistung.


Wonach richten sich die Anwaltskosten?

Nach § 2 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), soweit im RVG nicht etwas anderes bestimmt ist.
Gesetzliche Grundlage für die Anwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV). Hierin wird die anwaltliche Tätigkeit aufgegliedert in

  1. Gesetzesstudium Außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
    Im VV sind für die unterschiedlichen Tätigkeiten bestimmte Gebührensätze vorgegeben. Ausgehend vom maßgeblichen Gegenstandswert wird auf diese Weise anhand der Gebührentabelle das Anwaltshonorar ermittelt. Abweichend hiervon gelten im Sozialrecht und im Verwaltungsrecht vorgegebene Betragsrahmengebühren.
  2. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren.
    Im VV sind für die unterschiedlichen Tätigkeiten bestimmte Gebührensätze vorgegeben. Ausgehend vom maßgeblichen Gegenstandswert wird auf diese Weise anhand der Gebührentabelle das Anwaltshonorar ermittelt.
  3. Strafsachen
    Im Strafverfahren entsteht für die Einarbeitung die sogenannte „Grundgebühr“. Zusätzlich entstehen je nach Verfahrenstadium weitere Verfahrens- und Terminsgebühren. Für alle Gebühren sind bestimmte Rahmen vorgegeben.
  4. Bußgeldsachen
    Im Bußgeldverfahren entsteht für die Einarbeitung die sogenannte „Grundgebühr“. Zusätzlich entstehen je nach Verfahrenstadium weitere Verfahrens- und Terminsgebühren. Für alle Gebühren sind bestimmte Rahmen vorgegeben.

Welche Regelung gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren?

DiktiergerätAbweichend von dem sonst geltenden Grundsatz, dass der Verlierer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat, besteht nach §12a ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bis einschließlich des Urteilsverfahrens des ersten Rechtszuges vor den Arbeitsgerichten – dass heißt, jede Partei hat bis zum Ende der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

© Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notar Fuchs • Stolze • Küpers-Quill • Holzer • Ignaszak • Kamperschrör
Westend 27, 46399 Bocholt, Telefon 02871 2789-0, ihr-gutes-recht@t-online.de
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008