


Schon durch Ihre Informationserteilung an unserer Kanzlei fallen Gebühren und Honoraransprüche an. Sofern keine gesonderte individuelle Honorarvereinbarung geschlossen wurde, richten sich diese nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Maßgeblich ist hier nicht der Erfolg, sondern die erbrachte Dienstleistung.
Nach § 2 RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), soweit
im RVG nicht etwas anderes bestimmt ist.
Gesetzliche Grundlage für die Anwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis (VV). Hierin wird die anwaltliche
Tätigkeit aufgegliedert in
Außergerichtliche Tätigkeit einschließlich
der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz, dass der Verlierer die Kosten
des Rechtsstreites zu tragen hat, besteht nach §12a ArbGG kein Anspruch
der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und
auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten
bis einschließlich des Urteilsverfahrens des ersten Rechtszuges vor
den Arbeitsgerichten – dass heißt, jede Partei hat bis zum Ende
der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz ihre eigenen Kosten selbst zu tragen,
eine Kostenerstattung findet nicht statt.
© Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notar Fuchs • Stolze • Küpers-Quill • Holzer • Ignaszak • Kamperschrör
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